Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen verkündet

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Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird im Interesse des Kindeswohls das Ehemündigkeitsalter im deutschen Recht ausnahmslos auf 18 Jahre festgelegt. Eine unter Verstoß gegen die Ehemündigkeitsbestimmungen geschlossene Ehe ist grundsätzlich aufzuheben. Auch die Gültigkeit der Ehen von Minderjährigem, die nach ausländischem Recht abgeschlossen wurden, wird eingeschränkt. Die Unwirksamkeit oder Aufhebung einer Minderjährigenehe bleibt für den Minderjährigen ohne asyl- bzw. ausländerrechtliche Folgen. Schließlich wird klargestellt, dass auch verheiratete Minderjährige durch die Jugendämter in Obhut genommen werden können.

LKT Rundschreiben Nr. 421/2017 [PDF-Dokument: 51 kB]

24.07.2017